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Wertsicherung

Seit 2012 führen einige Betreiber eine neue Klausel in ihre Verträge ein: Die Wertsicherung. Konkret probieren die Anbieter dadurch, die Inflation & Wertminderung des Geldes auszugleichen, indem sie ihre Preise im entsprechenden Maße erhöhen.

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Stand 2023

Auf Grund der hohen Inflation werden die meisten Anbieter im April oder Mai die Preise deutlich hochfahren. Dies wird folgende Inflationsanpassungen ergeben:

Je nach Anbieter kann eine Wertsicherung vereinbart sein. Nicht alle Anbieter verfügen über diese Klausel.

Inflation und Deflation bestimmen Gebührenänderung

Im Falle einer Inflation (das bedeutet: Geld verliert an Wert) darf der Betreiber auch bei bestehenden Verträgen die Preise für Grundgebühr, Verbrauchskosten und Mindestumsatz um den entsprechenden Faktor anheben. Im Falle einer Deflation (Geld gewinnt an Wert) müssen die Preise hingegen gesenkt werden. Daher: Eine Preissteigerung darf, eine Preissenkung muss geschehen.

Wie wird der Geldwert ermittelt?

Ausschlaggebend ist hierfür der **Verbraucherpreisindex** (VPI) des Vorjahres. Wenn der VPI zum Beispiel um weniger als 1% fällt oder steigt, tritt die Wertsicherung vorerst nicht in Kraft. Dies nennt man den Schwankungsraum, das heißt solange die Änderung unter 1% ausmacht, zahlt sich eine eigene Änderung nicht aus. Je nach Anbieter ist ein anderer Schwankungsraum möglich, üblicherweise liegt er jedoch zwischen 1-3%.

Hohe Inflation - der Anbieter darf die Preise erhöhen

Wenn die Summe aber den Schwankungsraum übersteigt, darf beziehungsweise muss der Anbieter reagieren. Im Falle einer Preisanpassung wird der Kunde in der Regel via Rechnungsnotiz auf die Preisänderung hingewiesen, wobei explizit kein Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung besteht.

Hohe Deflation - der Anbieter muss die Preise senken

Sollte das Geld an Wert gewinnen, kommt es zu einer Deflation. Hier muss der Betreiber seine Gebühren senken, es sei denn er hat in der Vergangenheit bei einer Inflation auf sein Recht der Preiserhöhung verzichtet. Dann kann der Betrag der „verzichteten Erhöhung“ von der Preissenkung abgezogen werden, der Betreiber muss den Preis also weniger (oder gar nicht) senken.

Bei welchen Anbietern gibt es eine Wertsicherungsklausel?

Nicht alle Betreiber räumen sich ein Recht auf Wertsicherung ein. Dieses Recht ist in den AGB zu finden, manche Anbieter erklären es aber auch auf einer eigenen Seite. Nicht alle Anbieter, die sich das Recht einräumen, machen davon auch Gebrauch. Mitunter ist es auch beim gleichen Betreiber von Tarif zu Tarif unterschiedlich geregelt.

Anbieter Schwankungsraum Wertsicherung
A11%A1 Indexanpassung
bob1%bob Preisanpassung
Drei3%Drei Wertsicherung
educom3%educom Indexanpassung
Fonira-Fonira Indexanpassung
Georg *1%Georg Indexanpassung
goood-goood Indexanpassung
kabelplus mobile5%kabelplus Indexanpassung
Krone/Kurier-Krone mobile Indexanpassung
LIWEST3%LIWEST Indexanpassung
Magenta1%Magenta Preisanpassung
MTEL1%MTEL Preisanpassung
Oja1%Oja Indexanpassung
Red Bull Mobile1-5%Red Bull Mobile Indexanpassung
SIMfonie1%SIMfonie Indexanpassung
simpliTV3%simpliTV Indexanpassung
spusu3%spusu Festnetz Indexanpassung
Telematica5%Telematica Wertsicherung
Vectone-Vectone Indexanpassung
VOLmobil1%VOLmobil Wertanpassung
yesss!1%yesss! Indexanpassung
Yooopi1%yooopi Indexanpassung
XOXO *-XOXO Indexanpassung
  • *Für einzelne Tarife nur wenn in den EB ausgeschrieben.

( Zuletzt aktualisiert: 28.04.2023. Ursprünglich veröffentlicht: 19.12.2014 )

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Über den Autor
Geschrieben von Dipl.-Ing. Maximilian Schirmer
Dipl.-Ing. Maximilian Schirmer
Maximilian ist Gründer und Geschäftsführer von tarife.at. Seit 2012 entwickelt der Wirtschaftsinformatiker ausgefuchste Tarifvergleiche, die nur ein Ziel haben: Den besten Tarif für dich zu finden. Dafür wurde er vom Wirtschaftsmagazin Forbes als einer von „30 under 30“ ausgezeichnet.